Knapp zwei Monate nach einem Urteil des EuGH, mit welchem dieser festgestellt hatte, dass auch das bloße Verlinken einer Homepage, die eine Urheberrechtsverletzung enthält, eine eigene Rechtsverletzung darstellen kann (EuGH, Urteil vom 08.09.2016, Az. C-160/15), ist das LG Hamburg dieser Auffassung gefolgt und hat ebenfalls in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass mit dem Setzen eines Links auf eine Homepage, die eine urheberrechtswidrige Fotografie abbildet, eine Rechtsverletzung begangen wird (LG Hamburg, Beschluss vom 18.11.2016, Az. 310 O 402/16).
Der Sachverhalt
Ein Fotograf wurde auf einer Website darauf aufmerksam, dass ein Artikel mit einem seiner Bilder veröffentlicht worden war. Für die Nutzung des Bildes hatte er keine Einwilligung erteilt. Im Zuge seiner weiteren Recherche stellte er fest, dass auch auf der Website eines Dritten, dem Antragsgegner, ein Link auf die Website, auf der das urheberrechtswidrige Foto abgebildet war, gesetzt wurde und begehrte von diesem Unterlassung.
Die Entscheidung
Dieses Begehren des Antragstellers wurde vom LG Hamburg per Beschluss im Zuge eines einstweiligen Verfügungsverfahrens bestätigt. Das LG Hamburg ist den Vorgaben des EuGH aus dem Sommer gefolgt und entschied, dass auch die bloße Verlinkung auf eine urheberrechtswidrig verwendete Fotografie eine eigene Urheberrechtsverletzung darstellen kann. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Verlinkende mit Gewinnerzielungsabsicht handeln würde. Hierfür sei bereits ausreichend, wenn der verlinkende Webseitenbetreiber gewerblich handelt. Es käme vor allem nicht darauf an, dass mit Setzen des Links eine Gewinnerzielung beabsichtigt ist, ausreichend sei vielmehr, dass die Seite, von der aus der Link gesetzt wird, gewerblich betrieben wird.
Bezüglich des Verschuldens des Antragstellers führte das LG Hamburg aus, dass dem Linksetzer Nachforschungen über die Rechtssituation bezüglich der verlinkten Seite zumutbar sind, sofern er mit Gewinnerzielungsabsicht handelt. Angesichts des Umstands, dass der EuGH die Verletzungshandlung aber vom subjektiven Tatbestandsmerkmal einer Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit abhängig macht, nahm das LG Hamburg in den Tenor der Unterlassungsverfügung den Zusatz auf, dass das gegenüber dem Antragsgegner ausgesprochene Verbot nur dann gelte, "soweit nicht der Antragsgegner aufgrund von im Streitfall von ihm dazulegenden und zu beweisenden Umständen berechtigte Veranlassung zur Annahme hat, eine entsprechende Einwilligung sei vom Antragsteller erteilt worden.".
Die Konsequenzen
Angesichts der aufgrund des Urteils des EuGH und nun auch des Beschlusses des LG Hamburg entstandenen Risiken kann man eigentlich nur zu dem Ergebnis kommen, dass gewerbliche Websites (und wohl auch mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene Social Media Portale) ab sofort auf eine Linksetzung verzichten sollten, wenn sie sich nicht vorab bei den Webseitenbetreibern darüber informieren, ob und in welchem Umfang diese die Rechte an den auf der Seite verwendeten Inhalten und Bildern besitzen und von den Betreibern positiv bestätigt bekommen, dass auf der Webseite keine Urheberrechtsverletzungen stattfinden. Noch sicherer - und womöglich beruhigender - wäre die Vereinbarung einer Haftungsfreistellung.
Wie ein solches Vorgehen jedoch in der Praxis vonstattengehen soll, bleibt fraglich. Denn auch ein Webseitenbetreiber, der im Vorfeld bestätigt, dass seine Website keine Rechte Dritter verletzt, lebt gefährlich und setzt sich mit einer entsprechenden Bestätigung einem großen Haftungsrisiko aus. Im Hinblick auf eine etwaige Mithaftung auch für Rechtsverstöße, die gar nicht bewusst erfolgten, sondern vielleicht Mitarbeitern "unbewusst mal durchrutschen", kann eigentlich niemand auf die Idee kommen, eine solche Bestätigung zu erteilen.
Die Entscheidung ist leider wieder einmal sehr weltfremd und es bleibt zu hoffen, dass sich nicht mehr deutsche Gerichte dieser Rechtsauffassung anschließen werden. Ansonsten hätte nämlich kein US-amerikansicher Reality-Star, sondern Gerichte "das Internet gesprengt".