Bald ist Weihnachten. In diesen Wochen klingelt der Postbote daher öfter an der Tür, um die online bestellten Geschenke für die Lieben zu bringen. Für viele Onlinehändler ist die Weihnachtszeit die umsatzstärkste Zeit des Jahres, da immer mehr Verbraucher ihre Geschenke lieber bequem von der Couch aus bestellen, als in der langen Schlange im Kaufhaus zu warten. In dieser Zeit heißt es daher für Händler noch mehr Artikel in den Onlineshop stellen und noch mehr Werbung machen. Die Konkurrenz ist groß und schläft nicht.
Aus diesem Grund setzen sich viele Onlinehändler zum Ziel, sich mit attraktiven Angeboten und Leistungen von der Konkurrenz abzuheben. Auf rechtlich unerfahrene Händler warten hier jedoch große Tücken, die meist erst dann realisiert werden, wenn es schon zu spät ist und teuer wird. Eine davon stellt die "Werbung mit Selbstverständlichkeiten" dar.
Hintergrund
Oftmals überlegen Onlinehändler, wie sie ihre Angebote ihren Kunden noch schmackhafter machen können und kommen auf die Idee mit Slogans zu werben wie zum Beispiel
- "Sollten Sie mit einem unserer Produkte nicht zufrieden sein: Wir räumen Ihnen eine 14-Tage-Geld-zurück-Garantie ein!"
oder
- "Keine Sorge: Ihr Paket oder Päckchen ist gegen Transportschäden versichert!".
Was zunächst wie eine schöne und vor allem einfache Art erscheint, Aufmerksamkeit zu erregen und Umsatz zu generieren, stellt jedoch eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar. Diese Art von Werbung ist explizit in der "Schwarzen Liste" des UWG (Nr. 10 des Anhangs zu § 3 Absatz 3 UWG) aufgeführt. Hiernach ist
"die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellen eine Besonderheit des Angebots dar"
eine unzulässige geschäftliche Handlung. Ein Unternehmer, der die dem Verbraucher von Gesetzes wegen zustehenden Rechte, wie zum Beispiel Widerrufs- oder Gewährleistungsrechte, als eine Besonderheit oder als eine kennzeichnende Eigenschaft seines Produkts hervorhebt, erweckt nämlich den unzutreffenden Eindruck, sein Angebot zeichne sich gegenüber den Angeboten seiner Wettbewerber durch diese Besonderheit aus (vgl. Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 33. Auflage, 2015, Anh zu § 3 III UWG, Rn.10.1).
Aus diesem Grund sollte jeder Unternehmer, der bei seinen Werbeaussagen auf Verbraucherrechte eingeht, besonders aufmerksam und vorsichtig sein, da solche Aussagen von Mitbewerbern als Anlass für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung genommen werden können.
"14-Tage-Geld-zurück-Garantie"
So sollte eine Werbung mit der "14-Tage-Geld-zurück-Garantie" unbedingt unterbleiben, das das Gesetz dem Verbraucher gemäß § 355 Abs. 2 BGB bei einem Onlinegeschäft ohnehin im Regelfall eine Widerrufsfrist von 14 Tagen einräumt.
"Versicherter Versand"
Eine Werbung mit der Aussage "Versicherter Versand" ist ebenfalls zu unterlassen, sofern keine näheren Ausführungen dazu erfolgen, dass der Verkäufer weiterhin das Risiko des Verlustes der Ware beim Versand trägt.
Zwar trägt der Verkäufer gemäß § 447 Abs. 1 BGB die Gefahr für den Untergang der Sache grundsätzlich nur bis zur Versendung. Bei einem Vertrag über den Kauf einer beweglichen Sache, bei dem der Käufer ein Verbraucher ist (sog. Verbrauchsgüterkauf, vgl. § 474 Abs. 1 BGB) gilt der § 447 Abs. 1 BGB jedoch gemäß § 474 Abs. 4 BGB nur für den Fall, dass der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat. Das sind die beiden Fälle, in denen die Gefahr des Verlustes auf den Käufer übergehen. In der Praxis sind diese beiden Fälle wohl eher zu vernachlässigen, dementsprechend hat der Verkäufer die bestellte Kaufsache regelmäßig nicht nur zu versenden, sondern auch dafür Sorge zu tragen, dass diese beim Verbraucher ankommt. Gemäß § 475 Abs. 1 BGB ist es dem Unternehmer als Verkäufer auch nicht möglich, abweichende Vereinbarungen mit dem Käufer zu treffen. Dies hat zur Folge, dass die Aussage über einen "versicherten Versand" keine Übernahme einer "besonderen", vom Gesetz abweichenden Leistung durch den Unternehmer darstellt.
Weitere Beispiele
Weitere Beispiele für Werbung mit Selbstverständlichkeiten, von deren Verwendung abgesehen werden sollte, sind:
- "Von uns erhalten Sie eine Rechnung auf der die Mehrwertsteuer ausgewiesen ist." (strittig)
- "Die eBay-Gebühren bezahlen wir - Sie zahlen nur den Versand."
- "Wir räumen Ihnen 24 Monate Gewährleistung ein."
Diese Beispiele sind natürlich nicht abschließend.
Sofern eine Klarstellung erfolgt, dass keine Rechte eingeräumt werden, die nicht schon kraft Gesetzes bestehen, liegt aber keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten vor. Der Slogan "Es gilt selbstverständlich die gesetzliche Gewährleistung von 2 Jahren." ist daher dem BGH zufolge nicht zu beanstanden (BGH, Urteil vom 19.03.2016, Az. I ZR 185/12).
Empfehlung
Werbeaussagen sollten grundsätzlich immer mit Bedacht gewählt werden, da sie in der Regel ein hohes Abmahnrisiko bergen. Im Bereich "Werbung mit Selbstverständlichkeiten" ist eine klare Abgrenzungen zwischen (möglicherweise gerade noch) zulässigen und irreführenden Aussagen zum Teil äußerst schwierig. Aus diesem Grund sollte im Zweifel immer rechtlicher Rat eingeholt werden, um die unangenehmen und kostspieligen Folgen einer Abmahnung durch einen Mitbewerber bereits im Vorfeld weitestgehend zu vermeiden.