Wie ist das eigentlich mit... dem Betrieb eines Blogs? - Rechtliche Grundlagen für Blogger

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Viele würden gerne, manche planen noch, einige führen ihn bereits, um ihre Gedanken festzuhalten, Produkte einer Bewertung zu unterziehen, die neuesten Modetrends zu zeigen, Kunst- oder Backwerte zu präsentieren oder Freunde, Bekannte und Fremde an ihren Reisen hin zu wunderschönen Orten auf der ganzen Welt teilhaben zu lassen: Einen Blog. 

 

Die Themenbreite reicht mittlerweile von Lifestyle-Blogs über Reise-Blogs, Interieur- oder Do-it-yourself-Blogs bis hin zu Wirtschaft- und Polit-Blogs. Blogs gibt es für fast jeden Bereich des Lebens. Manchmal werden sie auch einfach als virtuelles Tagebuch verwendet. Da die Bandbreite so riesig ist, sind bei dem Betreiben eines Blogs viele rechtliche Besonderheiten zu berücksichtigen, die jeweils für das konkrete Blogthema maßgeblich sind. Nichtsdestotrotz gibt es aber auch einige rechtliche Grundlagen, die jeder Blogger wissen sollte, um seinen eigenen Blog und die darauf veröffentlichten Beiträge möglichst rechtssicher zu gestalten. Diese Grundlagen stelle ich in meinem Artikel dar. 

Einleitung

Im Allgemeinen wird unter einem Blog eine Webseite verstanden, auf der eine Person oder eine Gruppe von Personen regelmäßig zu bestimmten Themen Beiträge verfasst. In diesen Beiträgen werden meist Gedanken wiedergegeben, Anregungen gemacht, Kommentare verfasst oder Produkte präsentiert.

 

Bei dem Betrieb eines Blogs sind verschiedenste Rechtsgebiete und -bereiche betroffen.  Eine große Rolle spielen zum Beispiel das Urheberrecht, das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, das Markengesetz, aber auch das Telemediengesetz, der Rundfunkstaatsvertrag sowie das Datenschutzrecht. 

 

Zu Beginn der Erstellung des Blogs sollte man sich zunächst darüber Gedanken machen, welche rechtlichen Voraussetzungen mit dem allgemeinen Blogbetrieb, nämlich dem Betreiben der Website, einhergehen. 

Die Website

Zuallererst sollte man sich darüber informieren, welche gesetzlichen Pflichten einen Webseitenbetreiber treffen und ob für die Website, auf der der Blog betrieben werden soll, ein Impressum benötigt wird. 

Benötige ich für meinen Blog ein Impressum?

§ 5 und § 6 des Telemediengesetzes (TMG) sowie § 55 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sind die rechtlichen Vorgaben für Internetauftritte zu entnehmen. Diesen Regelungen zufolge sind Pflichtangaben in einem Impressum davon abhängig, zu welchem Zweck die Website betrieben wird beziehungsweise welche Inhalte auf der Internetseite veröffentlicht werden. 

 

Sofern ein Blog ausschließlich privat betrieben wird, also nur persönlichen oder familiären Zwecken dient, dann müssen auf der Website gar keine Angaben zum Betreiber gemacht werden. 

 

Gemäß § 55 Abs. 1 RStV ist bei einem Blog, der nicht ausschließlich familiären oder persönlichen Zwecken dient, der Name und die Anschrift sowie bei juristischen Personen auch der Name und die Anschrift des Vertretungsberechtigten zu nennen. 

 

§ 55 Abs. 2 RStV bestimmt, dass Anbieter, die Telemedien geschäftsmäßig (das bedeutet für eine gewisse Dauer) und in der Regel gegen Entgelt anbieten, die in der Regelung genannten, weiteren Pflichtangaben der §§ 5, 6 TMG zu machen haben. Dementsprechend hat derjenige, der neben seinem Blog oder über diesen auf seiner Webseite (auch) entgeltliche Leistungen anbietet, ein Impressum i. S. d. TMG vorzuhalten. Dies sollte immer auch dann erfolgen, wenn der Blog über Werbung finanziert wird.  

 

Das Impressum muss gemäß § 55 Abs. 1 RStV "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" sein. Diesbezüglich ist sicherzustellen, dass es schnell auffindbar ist und (sicherheitshalber) auch unter dem Begriff "Impressum" aufgeführt wird. Der Nutzer darf nicht mehr als zwei Klicks benötigen, um auf die Seite mit den erforderlichen Informationen zu gelangen.

 

Sollte der Blog journalistisch-redaktionell ausgestaltet sein, was eine Frage des Einzelfalls darstellt, haben zusätzlich noch die aufgrund des § 55 Abs. 2 RStV erforderlichen Angaben zur verantwortlichen Person (Name und Anschrift des Verantwortlichen) zu erfolgen. Dies als Verantwortlicher benannte Person muss zudem (voll) geschäftsfähig sein muss. 

Haftungsausschluss für die Inhalte auf meinem Blog?

Auf vielen Websites kann man einen sog. "Disclaimer" entdecken, mit welchem die Betreiber auf einen Haftungsausschluss für veröffentlichte Inhalte und Inhalte von verlinkten Webseiten hinweisen. Dieser Haftungsausschluss hat kernerlei Zweck oder Wirkung, da ein einseitiger Haftungsausschluss nicht möglich ist (zumindest nicht im deutschen Recht). Das bedeutet, dass ein Webseitenbetreiber nach den gesetzlichen Vorgaben für seine Handlungen und sein Unterlassen haftet. 

 

Dem § 7 TMG ist hierzu zu entnehmen, dass Diensteanbieter für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich sind. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Für fremde Inhalte haftet der Diensteanbieter grundsätzlich nur dann, wenn er sich diese Inhalte zu eigen macht. Eine  Haftung wegen eines "zu- eigen-machens" ist regelmäßig dann gegeben, wenn Kenntnis davon besteht, dass die Inhalte rechtswidrig sind und es dem Diensteanbieter technisch möglich und zumutbar ist, die Nutzung dieser Inhalte zu verhindern. In diesem Zusammenhang möchte ich jedoch erneut auf das Urteil des Landgericht Hamburg vom 18.11.2016, Az. 310 O 402/16 aufmerksam machen, das von einer Haftung für fremde Links ausgeht. 

Eine Datenschutzerklärung brauche ich aber nicht - oder?

Die Pflicht zur Erteilung von Informationen über die Erhebung, Verwendung und Verarbeitung personenbezogener Daten findet sich in § 13 TMG. Hiernach hat der Diensteanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung sowie Verarbeitung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. 

 

Da Diensteanbieter gemäß § 2 Nr. 1 TMG jede natürliche oder juristische Person ist, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt, muss die Datenschutzerklärung somit grundsätzlich immer auf der Website aufgeführt werden, sofern Daten erhoben werden. 

Wie soll ich meinen Blog nennen?

Diese Frage ist nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht eine wirklich schwierige Frage, deren Beantwortung eine große Herausforderung darstellt. Der Name muss originell sein, darf nicht zu kurz sein, aber auch nicht zu lang, muss zum Thema des Blogs passen, muss natürlich noch frei zugänglich sein und darf auf keinen Fall Rechte Dritter verletzten. Das ist der "worst case", der keinen Spaß macht. Es dürfen keine bereits vorhandenen Marken oder Unternehmensnamen übernommen werden. Der Name darf von keinem bekannten Buch oder keiner populären Zeitschrift stammen, auch darf sich keine sonstige Namenverletzung im Sinne des § 12 BGB ergeben. Ansonsten drohen Abmahnungen, die nicht nur zu sehr großen finanziellen Schäden führen, sondern auch umfassende Handlungspflichten begründen können. 

 

Nachdem - am besten mehrere - Namen ausgesucht wurden, die in Frage kommen, sollte also eine Recherche erfolgen, um sicherzustellen, dass es den Namen (so) noch nicht gibt. Suchmaschinen (Google, Bing, etc.) sind zu durchforsten, ein Blick in das Handelsregister sollte geworfen, im Verzeichnis des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) sollten Recherchen angestrengt und - sofern damit nicht alle Bedenken ausgeräumt werden können - ansonsten sollte auf die Hilfe eines auf Markenrecht spezialisierten Rechtsanwaltes zurückgegriffen werden. 

Die Bloginhalte

Auch bezüglich der Bloginhalte gibt es aus rechtlicher Sicht einige Dinge zu beachten.  Oftmals treten Fragen dazu auf, ob bestimmte Quellen angegeben werden müssen, zum Beispiel wenn man ein Rezept aus einem Kochbuch auf seinem Blog veröffentlicht. Oder welche Gegenstände auf eigenen Fotos abgebildet und veröffentlicht werden dürfen.  Mit diesen und ähnlichen Fragen beschäftigte ich mich im nachfolgenden Teil meines Beitrags. 

Die Meinungs- und Pressefreiheit

Auch Blogger unterliegen rechtlichen gesehen den gängigen Richtlinien einer journalistisch-redaktioneller Tätigkeit. Dementsprechend gilt auch für sie die in Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) garantierte Meinungs- und Pressfreiheit. Bei ihrer Berichterstattung haben sie aber natürlich auch die Grundrechte anderer zu berücksichtigen und dürfen diese nicht verletzen. Ein besonderes Augenmerk, sofern über andere Personen berichtet wird, ist auf die §§ 185 ff. des Strafgesetzbuches (StGB) zu legen. Schnell kann eine vermeintliche Meinungsäußerung als Tatsachenbehauptung angesehen und von der betroffenen Person Strafantrag gestellt werden. Hier ist also Vorsicht geboten. 

Was ist bei der Verwendung fremder Inhalte grundsätzlich zu beachten?

Regelung zu der Frage, wie mit fremden Inhalten umzugehen ist, finden sich im Urhebergesetz. Das Urheberrecht lässt sich im Wesentlichen in zwei Bereiche aufteilen. Zum einen in das sog. Urheberpersönlichkeitsrecht, welches Regelungen in Bezug auf die Verbindung zwischen Urheber und Werk enthält, sowie zum anderen in den Bereich "Verwertung der Urheberrechte". Die Verwertungsrechte bilden die Grundlage für die finanzielle Verwertung des jeweiligen Werkes durch den Urheber. Unter dem Begriff "Verwertungsrechte" werden viele verschiedene Rechte gefasst, die im Zusammenhang mit dem Werk stehen, zum Beispiel das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht und das Ausstellungsrecht. Der Urheber kann mit diesen Rechten nach seinem Belieben verfahren, so kann er diese Rechte zum Beispiel insbesondere auch anderen Personen auch einräumen. 

 

Dies stellt eine Möglichkeit dar, fremde Inhalte für den eigenen Blog zu verwenden: Die Einholung der Einwilligung des Urhebers durch Abschluss einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung. 

 

Darüber hinaus besteht aber natürlich auch die Möglichkeit, fremde Inhalte als solche zu kennzeichnen, indem man diese zitiert. Nach § 51 UrhG ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten (!) Werkes zum Zweck des Zitat zulässig, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbstständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhaltes aufgenommen werden, Stellen eines Werkes nach Veröffentlichung in einem selbstständigen Sprachwerk geführt werden und/oder einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden. 

 

Um schützenswert zu sein und unter das Urheberrecht zu fallen, muss das Werk (in § 2 Abs. 1 UrhG werden einige Beispiele für "Werke" genannt) eine gewisse sogenannte "Schöpfungshöhe" haben.

 

Bei dem Zitieren ist darüber hinaus sicherzustellen, dass zwischen dem eigenen Werk und dem Zitat eine gewisse Verbindung besteht. Das Zitat soll als Belegfunktion für die eigenen Gedankengänge dienen. Dementsprechend ist bei dem Verfassen eines Blogbeitrags sicherzustellen, dass sich der Text auf das Zitat bezieht beziehungsweise sich mit diesem auseinandersetzt. Man sollte sich hierbei immer die Frage stellen, ob der Text als solches auch seine Berechtigung hätte und innvoll und verständlich wäre, wenn man das Zitat in diesen nicht aufgenommen hätte. Darüber hinaus darf natürlich nie vergessen werden, die Quelle des Zitats (Autor, Titel, Erscheinungsjahr, Verlag beziehungsweise Link) zu benennen.

Kann ich fremde Bilder und Videos für meinen Blog benutzen?

Das oben Geschriebene zum Zitieren kann grundsätzlich auch auf Videos, Bilder und Musik übertragen werden. Da für das Internet jedoch einige Besonderheiten gelten, sollte zudem die hierzu einschlägige und aktuelle Rechtssprechung verfolgt werden. 

 

Derzeit stellt es sich so dar, dass das Einbinden von Bildern oder Videos von einer fremden Website mittels Framing oder durch Inline-Links laut dem EuGH auch ohne Einwilligung des Rechteinhaber zulässig ist, da es hierbei zu keiner Verletzung des Rechts zur öffentlichen Wiedergabe käme, sofern kein unterschiedliches/anderes technisches Verfahren verwendet wird. Es ist ferner sicherzustellen, dass die Inhalte keinem neuen Publikum zugänglich gemacht werden, was zum Beispiel bei einer passwortgeschützten Zugriffsweise der Fall wäre. Auch müssen die Inhalte, die mittels Framing oder Inline-Liking eingestellt werden, vorher durch den Rechteinhaber oder mit Erlaubnis des Rechteinhabers online gestellt worden sein. 

 

Bei der Verwendung von Bildern Dritter ist immer auch darauf zu achten, dass auch die Rechte der etwaig auf den Bildern abgebildeten Personen berücksichtigt werden. Ansonsten besteht die Gefahr wegen einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild von der betroffenen Person in Anspruch genommen zu werden. Soweit keine besondere gesetzliche Ausnahme greift, dürfen Bilder von Personen nämlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden. 

 

In diesem Zusammenhang möchte ich auch einmal mit dem Mythos aufräumen, dass, sofern eine Gruppe von Personen auf einem Foto sind, keine Einwilligung erforderlich ist. Das ist Unsinn.  Auch hier gilt, dass die Einwilligung jeder einzelnen, auf dem Foto abgebildeten Person vorliegen muss, damit dieses Foto veröffentlicht werden darf, sofern die Personengruppe das Hauptmotiv des Bildes darstellt. Bei Minderjährigen ist neben der Einwilligung des Kindes auch die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter einzuholen.

 

Es ist davon auszugehen, dass die Annahme, dass Gruppenfotos keiner Einwilligung bedürfen aus dem Ausnahmen des § 23 des Kunsturhebergesetzes (KUG) abgeleitet werden. Hiernach  dürfen Bildern von  abgebildeten Personen, die nur als Beiwerk einer Landschaft oder Örtlichkeit erscheinen sowie Bildnisse, welches Versammlungen, Aufzüge oder ähnliche Vorgänge darstellt, an denen der Abgebildete teilgenommen hat, ohne Einwilligung der betroffenen Personen abgebildet und verbreitet werden. In Bezug auf die zweite Ausnahme ist jedoch festzuhalten, dass hier mit dem Bild nicht direkt Personen, sondern vielmehr die Veranstaltung abgebildet werden darf. Sobald bestimmte Personen besonders hervorgehoben werden oder im Vordergrund des Bildes stehen, kann bereits eine Verletzung des Rechtes am eigenen Bild gegeben ein. Nur wenn die fotografierte Person die Veranstaltung repräsentiert, indem sie zum Beispiel eine Rede hält oder ein Seminar leitet, bedarf es keiner Einwilligung, wenn diese Person auf dem Foto besonders aus der Masse hervorsticht. Wichtig ist hierbei jedoch auch, dass sich die Befugnis gemäß § 23 Abs. 2 KUG insbesondere nicht auch auf eine Verbreitung und Schaustellung erstreckt, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. 

 

Grundsätzlich ist es - wenngleich mit einem gewissen Aufwand verbunden, den ich jedoch für meinen Blog auch betreibe - am einfachsten und am rechtssichersten, nur selbst angefertigte Bilder für den eigenen Blog zu verwenden, bei denen man sicher sein kann, dass diese keine Urheberrechte oder Rechte Dritter verletzen. Möchte man dabei Fotos verwenden, auf denen Personen abgebildet sind, sollte man deren ausdrückliche Einwilligung zum Veröffentlichen der Fotos auf dem Blog einholen, da man im Ernstfall beweispflichtig dafür ist, dass die Einwilligung(en) eingeholt wurden oder dass eine gesetzliche Ausnahme vom Einwilligungserfordernis vorliegt. 

 

Zu dem Themenbereich "Fremde Inhalte" habe ich nachstehend daher einige Fragen aufgeführt, die sicherlich immer mal wieder im Zusammenhang mit dem Anfertigen von Bloginhalten auftreten. 

Ich möchte gern ein Backrezept veröffentlichen, hab mir dieses aber nicht selbst ausgedacht. Was muss ich beachten?

Sofern es sich bei dem Rezept nicht um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt, weil die erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist, was eine Frage des Einzelfalls ist, kann dieses abgetippt und online gestellt werden. Auf der sicheren Seite ist man jedoch, wenn man das Rezept umformuliert, eigene Worte verwendet und dazu auch noch die Quelle angibt. 

Ich möchte mit einem fremden Logo gern auf ein Produkt hinweisen. Darf ich das?

Grundsätzlich sollte hiervon - sofern man die Einwilligung des Inhabers der Rechte an dem Logo nicht eingeholt hat - abgesehen werden. Zwar findet sich in § 40 Nr. 3 DesignG auch eine Regelung zum Zitieren, es ist aber bei (bekannten) Logos in der Regel davon auszugehen, dass diese neben einem urheberrechtlichen Schutz (sofern die erforderliche Schöpfungshöhe vorliegt) auch einen markenrechtlichen Schutz genießen. Logos mit einem Schriftzug (zum Beispiel dem Firmennamen) können sowohl als Wortmarke, als auch als Wort-Bildmarke von dem Markeninhaber geschützt worden sein. Das Logo eines Unternehmens darf somit, selbst wenn man einmal eine Dienstleistung für dieses erbracht hat und es somit gern als Referenz nennen möchte, nicht ohne ausdrückliche Einwilligung des Unternehmens auf dem eigenen Blog oder der eigenen Website abgebildet werden. 

Ich möchte auf meinem Blog ein Album rezensieren. Darf ich hierfür das Album-Cover fotografieren und das Bild online stellen?

Wenn die Abbildung des Album-Covers im Rahmen des Zitatrechts zulässig ist, dann ja. Dies ist hier der Fall, weil sich der Blogbeitrag mit dem Album auseinandersetzt und sich auf dieses bezieht. Von der Einbindung fremder Musik sollte jedoch vorsichtshalber abgesehen werden, auch wenn eine inhaltliche Auseinandersetzung mit gerade der Passage eines Musikstückes erfolgt. So lassen sich (außer-)gerichtliche Streitigkeiten bereits von Anfang an vermeiden. 

 

Darüber hinaus ist es ohne ausdrückliche Einwilligung des jeweiligen Rechteinhabers insbesondere unzulässig, fremde Musik als Hintergrundmusik zu Unterhaltungszwecken in eigene Beiträge einzubinden. 

Kann ich mich auch zur Wehr setzen, wenn jemand meine Bilder ohne Einwilligung für seine Zwecke verwendet? Und wenn ja, wie?

Sofern das Werk (das Bild) urheberrechtlichen Schutz genießt, kann sich auf Grundlage des Urhebergesetzes hiergegen zur Wehr gesetzt werden. 

 

Dem Urheber können im Falle einer Verletzung seiner Urheberrechte und seiner Urheberpersönlichkeitsrechte Unterlassungs-, Beseitigungs-, Schadensersatz- und Auskunftsansprüche gegenüber dem Verletzer zustehen. 

 

Außergerichtlich kann er diese Ansprüche gegenüber dem Verletzer durchsetzen, indem er diesen abmahnt und zur Unterlassung auffordert. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung ist die einzige Möglichkeit, die Wiederholungsgefahr für die Zukunft auszuräumen.

 

Es ist nicht empfehlenswert, eine geforderte Unterlassungserklärung ohne anwaltliche Beratung zu unterzeichnen, da der Inhalt der geforderten Erklärung meist weit über die eigentliche Verletzungshandlung hinausgeht und regelmäßig auch mit einer Konventionalstrafe ausgestaltet sind, die vom Rechteinhaber bei jeder erneuten Verletzung gefordert werden kann. 

 

Über die Unterlassungsansprüche hinaus, besteht für den Urheber beziehungsweise Rechteinhaber die Möglichkeit, dem Verletzer gegenüber auch Schadensersatzansprüche  sowie die Erstattung der aufgrund der Abmahnung angefallenen Rechtsanwaltskosten geltend zu machen. 

 

Sollte keine Reaktion auf eine Abmahnung erfolgen, steht es dem Urheber/ Rechteinhaber offen, gerichtliche Schritte einzuleiten. Er kann ein einstweiliges Verfügungsverfahren (Eilverfahren) und/oder ein ordentliches ("normales") Gerichtsverfahren einleiten. 

Von Zeit zu Zeit bekomme ich von Firmen Produkte zugeschickt und berichte im Gegenzug über diese auf meinem Blog. Muss ich hierbei etwas beachten?

Regelungen für den Bereich der Werbung lassen sich dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) entnehmen. Gemäß § 3 Abs. 3 i.V.m. Nr. 11 Anlage zu § 3 UWG ist als Information getarnte Werbung (= der vom Unternehmer finanzierte Einsatz redaktioneller Inhalte zu Zwecken der Verkaufsförderung, ohne dass sich dieser Zusammenhang aus dem Inhalt oder aus der Art der optischen der akustischen Darstellung eindeutig ergibt), stets unzulässig. 

 

Auch die Zusendung von Produkten zu Zwecken von Produkttests, über die der Blogger berichten soll, stellt einen finanzierten Einsatz redaktioneller Inhalte dar, wenn der Eindruck entsteht, es handele sich um eine unabhängige Berichterstattung. 

 

Sofern in den Blog Werbung eingebunden wird, dann ist diese auch immer entsprechend zu kennzeichnen. Der Blogbetreiber sollte darauf achten, dass er die Kennzeichnung immer im Hinblick auf ihren Wortlaut möglichst einheitlich gestaltet und bezahlte Beiträge immer als "Werbung" oder "Gesponserten Post" kennzeichnet. 

Ich würde gern ein Gewinnspiel auf meinem Blog veranstalten. Gibt es da bestimmte rechtliche Voraussetzungen zu beachten?

Auch wenn ich diesbezüglich erneut darauf hinweisen muss, dass jedes Gewinnspiel immer eine Frage des Einzelfalls ist, insbesondere wenn man eine gewisse Handlung von den Teilnehmern abfordert, wie zum Beispiel den Upload eines Fotos, möchte ich zu diese Thema einige Worte verlieren. 

 

Gewinnspiele unterliegen gemäß des § 8a Abs. 1 des RStV dem Transparenz- und Teilnehmerschutzgebot und dürfen nicht irreführen und/oder den Interessen der Teilnehmer schaden. Die Nutzungsbedingungen sind einzelfallbezogen, klar und deutlich zu gestalten und - sofern die Gewinnspiele auf Social-Media-Plattformen veranstaltet werden - die Richtlinien des jeweiligen Sozialen Netzwerks sind zu berücksichtigen. Bei Gewinnspielen, an denen Minderjährige teilnehmen können, muss noch sorgfältiger und vorsichtiger vorgegangen werden, da diese einen besonderen Schutz genießen. Ferner ist sicherzustellen, dass die Teilnehmer in die Verwendung ihrer personenbezogener Daten einwilligen. 

 

Auch Gewinnspielteilnahmebedingungen sowie die dazugehörigen Datenschutzbestimmungen können von Verbänden und Mitbewerbern abgemahnt werden, so dass die Vorbereitung und Veranstaltung dieser Marketingmaßnahme nicht einfach auf die leichte Schulter genommen werden sollte. 

Ich betreibe meinen Blog ja nur privat.

Diese Aussage ist mir in den vergangenen Monaten oft untergekommen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Grenzen zwischen dem "privaten" Betrieb eines Blogs und einer gewerblichen Tätigkeit manchmal fließend sind. Bei einem Gewerbe handelt es sich um eine unternehmerische Tätigkeit, die in eigener Verantwortung nach außen erkennbar, auf eigene Rechnung, dauerhaft (das bedeutet wiederholt und mit einer gewissen Regelmäßigkeit) und gegen Entgelt ausgeübt wird, um Gewinn zu erzielen.

 

Abzugrenzen ist hiervon eine sog. freiberufliche Tätigkeit, die davon gekennzeichnet ist, dass mit ihr wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische oder unterrichtende Tätigkeiten selbstständig ausgeübt werden.

 

Sobald der eigene Blog also mit der Absicht betrieben wird, Umsätze zu generieren beziehungsweise Gewinne zu erzielen, handelt sich bei dem Blogbetrieb um eine anzeigenbedürftige, gewerbliche Tätigkeit. Dann ist diese auch als Gewerbe anzumelden. Ab diesem Zeitpunkt gelten zudem die erweiterten Impressumspflichten gemäß § 5 TMG.