BGH: Entscheidung zum Zu-Eigen-Machen von Äußerungen durch den Betreiber eines Bewertungsportals

Bewertungen Urteil BGH Internetrecht

In der vergangenen Woche traf der Bundesgerichtshof in Karlsruhe eine Entscheidung, die für Betreiber von Bewertungsportalen durchaus von Interesse sein dürfte: Der Betreiber eines Bewertungsportals, der eine Bewertung nach Hinweis auf eine Rechtsverletzung nur inhaltlich korrigiert, jedoch nicht zur Löschung bringt, sondern online lässt, haftet für den Inhalt der Bewertung selbst als Störer (BGH, Urteil vom 04.04.2017, Az. VI ZR 123/16). 

Sachverhalt

Der Beklagte, Betreiber eines Bewertungsportals, in welches Patienten ihre Bewertung von Kliniken einstellen können, wird von der Klägerin, die eine Klinik für HNO- und Laserchirurgie betreibt, auf Unterlassung von Äußerungen in einem Bewertungsportal in Anspruch genommen. Ein Patient der Klägerin, der am Rechtsstreit nicht beteiligt ist und in der Klinik der Klägerin an der Nasenscheidewand operiert worden und bei dem 36 Stunden nach der OP und Verlegung in ein anderes Krankenhaus eine Sepsis aufgetreten war, bewertete die Klägerin im Rahmen eines Erfahrungsberichtes auf dem Portal des Beklagten. Der Patient behauptete in seinem Erfahrungsbericht, dass es "bei" einem Standardeingriff zu einer septischen Komplikation gekommen und das Klinikpersonal mit der lebensbedrohlichen Notfallsituation überfordert gewesen sei, was beinahe zu seinem Tod geführt habe. Die Klägerin forderte den Beklagten zur Entfernung des Beitrags auf. Daraufhin nahm der Beklagte ohne Rücksprache mit dem Patienten Änderungen an dem Text des Erfahrungsberichtes vor. Hierbei fügte er einen Zusatz ein und entfernte einen Satzteil. Anschließend teilte er der Klägerin mit, dass er der die "Eingriffe" vorgenommen habe und nunmehr der Meinung sei, dass "weitere Eingriffe" nicht geboten seien. 

 

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte im September 2015 der Klage stattgegeben (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.09.2015, Az. 2-03 O 64/15). Die eingelegte Berufung des Beklagten beim Oberlandesgericht Frankfurt blieb erfolglos (OLG Frankfurt, Urteil vom 03.03.2016, Az. 16 U 214/15). 

Entscheidung

Auch die diesbezügliche Revision des Beklagten wurde vom VI. Zivilsenats des BGH, der unter anderem für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständig ist, zurückgewiesen. Der BGH erklärte, der Beklagte habe sich die angegriffenen Äußerungen zu eigen gemacht und hafte hierfür als unmittelbarer Störer. Dies folge aus dem Umstand, dass er die Äußerungen es Patienten auf die Rüge der Klägerin inhaltlich geprüft und auf diese Einfluss genommen habe, indem er selbstständig, vor allem ohne Rücksprache mit dem Autor der Bewertung, eine Entscheidung dahingehend getroffen habe, welche Äußerungen er abändert oder entfernt und welche er beibehält. Hiervon habe er die Klägerin entsprechend in Kenntnis gesetzt. Der Beklagte habe somit - bei der gebotenen objektiven Sicht auf Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller Umstände - die inhaltliche Verantwortung für die angegriffenen Äußerungen übernommen. Bei den Äußerungen habe es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen sowie eine Meinungsäußerung auf unwahrer Tatsachengrundlage und mit unwahrem Tatsachenkern gehandelt, so dass das Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurücktrete (Pressemitteilung der Pressestelle des BGH Nr. 49/2017 vom 04.04.2017).